Satzung Obersäckinger Hexen 1978 e.V. gültig ab 01.09.2022

 

 

 

§ 1       Name und Sitz

1.      Die Obersäckinger Hexen 1978 e.V. wurden am 14.Februarr 1978 gegründet und haben ihren Sitz in Bad Säckingen.

2.      Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.      Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck des Vereins

1.      Zweck des Vereins ist die Pflege des fasnächtlichen Brauchtums und der Geselligkeit Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme und Organisation von Fasnachtsveranstaltungen, sowie durch geselliges Beisammensein außerhalb der Fasnachtszeit.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1.      Aktivmitgliedern,

2.      Jugendmitgliedern,

3.      Passivmitgliedern,

4.      Ehrenmitgliedern.

 

§ 4      

1.      Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat.

Über die Aufnahme nach schriftlichem Antrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit

2.      Antragsteller können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3.      Der Antrag beinhaltet bei bestehender Warteliste eine Passivmitgliedschaft.

4.      Die Rangfolge der Warteliste richtet sich nach dem Antragsdatum

5.      Nach einem Probejahr wird der Antragsteller von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch geheime Wahl bestätigt.

6.      Jugendmitglied ist in der Regel ein Kind eines Aktivmitglieds.

6.1  Jugendmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Wunsch als Aktivmitglieder übernommen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.      Passivmitglieder sind Freunde oder Förderer des Vereins.

8.      Besonders verdiente Mitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

9.      Stimmberechtigt in einer Mitgliederversammlung sind nur Aktivmitglieder.

10.  Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 11. November.

2.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)      Wenn es schuldhaft in grober Weise die Vereinsinteressen verletzt.

b)      Sich grob unkameradschaftlich verhält.

c)       Der volle Jahresbeitrag nicht bis zum 11. November bezahlt ist.

3.      Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und ist schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

4.      Bereits bezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

 

§ 6       Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

a)      dem 1. Vorsitzenden (Oberhexe)

b)      dem 2. Vorsitzenden (Vizehexe)

c)       dem Kassierer (Finanzhexe)

d)      dem Schriftführer (Kritzelhexe)

e)      dem Zeremonienmeister (Zeremonienhexe)

f)        Zwei Beisitzern (Sitzhexen)

 

2.      Der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Kassierer, sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der zweite Vorsitzende oder der Kassierer den Verein nur vertreten kann, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

3.      Bei Abstimmungen im Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.Vorstandes den Ausschlag.

4.      Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.

 

§ 7       Vorstandswahlen

1.      Der gesamte Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Wählbar sind nur Aktivmitglieder.

2.      Die Vorstandmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8       Mitgliederversammlungen

Der Vorstand lädt einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung kann auch digital abgehalten werden.

Ihr obliegt vor allem:

1.      Die Entgegennahme des Jahresberichts

2.      Die Entgegennahme des Kassenberichts

3.      Die Entgegennahme des Kassenprüfberichts

4.      Die Entlastung des Vorstands

5.      Die Wahl der Vorstandschaft, die Benennung der Kassenprüfer

6.      Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 9      

1.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigen Mitglieder statt.

2.      Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einberufen.

3.      Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bis 14 Tage vor dem Termin schriftlich einreichen.

4.      Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse allgemein mit einfacher Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten, zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Vereinsauflösung eine solche von 4/5 und zur Änderung des Vereinszwecks eine Zustimmung aller Erschienenen erforderlich.

6.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wie auch der Vorstandssitzungen, werden durch den Vorstand und den Schriftführer beurkundet.

 

§ 10     Kostüm

1.      Das Kostüm besteht aus grüner Bluse und Rock, einer lila Schürze und Kopftuch, sowie einem weißen Halstuch und weißer Unterhose, Ringelstrümpfen in den Kostüm-Farben, Strohschuhen, Holzmaske und Besen.

2.      Die Gruppe beruft sich auf das Brauchtum der Obersäckinger Hexen vom Jahre 1349

(siehe Bodensatz: Vom Narrenbaum in Säckingen).

3.      Das Tragen des Kostüms außerhalb der Fasnacht geschieht im allgemeinen nur im ganzen oder in geschlossenen Gruppen, dies nur mit Zustimmung oder auf Anordnung der Vorstandschaft. Auch das Auftreten Einzelner im Häs oder Vereinsshirt/-jacke/-pullover ist von der Zustimmung der Vorstandschaft abhängig.

4.      Das Kostüm gehört immer dem Verein, es ist sorgfältig zu behandeln und im Schadensfall voll zu ersetzen. Für auftretende Schäden an der Maske haftet der Träger.

 

§ 11     Vereinsauflösung

1.           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Säckingen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den Obersäckinger Kindergarten zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

Satzung eingetragen am 01.09.2022

Obersäckinger Hexen e.V. 1978

Postfach 1518

79706 Bad Säckingen

info@obersaeckinger-hexen.de